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Kundengeldabsicherung

Das neue Gesetz zum Reisesicherungsfonds wurde durch den Bundestag am 10. Juni 2021 verabschiedet und ist am 01.07.2021 offiziell in Kraft getreten. Das Gesetz zielt darauf ab, dass sich grundsätzlich alle Reiseunternehmen (Reisebüros und Reiseveranstalter) über den neuen Reisesicherungsfonds absichern müssen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Unternehmen, die einen absicherungspflichtigen Jahresumsatz von weniger als zehn Millionen Euro erzielen. Sie können die Verpflichtung zur reiserechtlichen Insolvenzsicherung auch weiterhin durch eine Versicherung erfüllen.

Die wichtigsten Inhalte in aller Kürze:

  • Das neue Gesetz gilt seit dem 01.07.2021
  • Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtend für alle Reiseunternehmen mit folgenden Ausnahmen:
    • Reiseveranstalter und Reisebüros mit weniger als 3 Mio. EUR Jahresumsatz können sich auch weiterhin über Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitute absichern. Die Haftung wird dabei auf maximal 1 Mio. Euro pro Unternehmen begrenzt.
    • Unternehmen mit einem abzusichernden Jahresumsatz zwischen 3 Mio. EUR und 10 Mio. EUR erhalten ebenfalls per Gesetz die Möglichkeit, sich weiterhin wie bisher abzusichern. Für diese Gruppe gibt es aber keine Haftungsbegrenzung.
  • Für die Berechnung des beitragsrelevanten Umsatzes sind nur eigenveranstaltete Pauschalreisen mit Vorauszahlungen sowie mit vereinbarter Rückreise (auch ohne Vorauszahlung) zu berücksichtigen. Bei der Reisevermittlung ist der Anteil an Agenturinkasso bei verbundenen Reiseleistungen relevant.

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